Unerheblich ist, ob der Beschuldigte sich bei der Beurteilung des Abstandes täuschte oder ob der Abstand sich vom Entschluss zu überholen bis zum Wiedereinbiegen aus verschiedenen möglichen Gründen (Verlangsamen der Kolonne vorne oder Beschleunigen des LKWs des Privatklägers) verringert hatte. 11.2 Einfache Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen ohne sachlichen Grund Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat ein Führer, der anhalten will, auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV ist beim Hintereinanderfahren brüskes Bremsen nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.