163): «Der Beschuldigte hat dabei vorsätzlich das Überholmanöver durchgeführt und vorsätzlich nach dem Wiedereinbiegen gebremst. Er nahm durch sein knappes Wiedereinbiegen vor den Lastwagen und durch das nachfolgende Bremsen in Kauf, dass der Privatkläger auch würde abbremsen müssen und dadurch behindert wird. Durch die Handlung des Beschuldigten kam es aber zu keiner ernstlichen konkreten oder abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, da der Privatkläger trotz der verzögerten Reaktionszeit des Lastwagens genügend Zeit hatte um abzubremsen und da zu dem Zeitpunkt kein Gegenverkehr herrschte.»