Die Berechnungen der Vorinstanz entbehren mithin jeder Grundlage. Gestützt auf das Ergebnis des Beweisverfahrens steht indes fest, dass der Privatkläger durch das Einbiegen des Beschuldigten behindert wurde, weil erster den Sicherheitsabstand zum zweiten nicht mehr einhalten konnte und deshalb zu einem Abbremsen gezwungen wurde. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Für den subjektiven Tatbestand kann auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 163): «Der Beschuldigte hat dabei vorsätzlich das Überholmanöver durchgeführt und vorsätzlich nach dem Wiedereinbiegen gebremst.