SVG genügt für Art. 90 Abs. 1 SVG leichte Fahrlässigkeit. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit diese vorrechnet, der Beschuldigte habe beim Einbiegen noch einen Abstand von 15 m zum nachfolgenden LKW gehabt, mithin klar zu wenig, um den Sicherheitsabstand «halber Tacho» plus Zusatz (da bei einem LKW höhere Abstände gelten), zu gewährleisten. Wie bereits in Ziff. II. hiervor festgehalten wurde, kann auf die Distanzangaben der Parteien nicht abgestellt werden. Die Berechnungen der Vorinstanz entbehren mithin jeder Grundlage.