35 Abs. 3 SVG). Zur Rücksichtnahme auf die übrigen, namentlich auf die überholten Strassenbenützer, gehört die Pflicht mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11). Muss der Überholte abbremsen, um den minimalen Sicherheitsabstand wiederherzustellen, dann ist der Überholende in unzureichendem Abstand wieder eingeschwenkt und der Überholte wurde im Sinne von Art. 35 Abs. 3 SVG behindert (BGE 101 IV 225 E. 2b; BSK SVG-MAEDER, N. 37 zu Art. 35 SVG). Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG genügt für Art.