16 ren und Wechseln des Fahrstreifens auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Nach Art. 35 Abs. 2 SVG darf im Kolonnenverkehr nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Zudem muss beim Überholen auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die überholt werden, besonders Rücksicht genommen werden (Art. 35 Abs. 3 SVG).