SVG setzt als objektiven Tatbestand die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel voraus, die im SVG selbst – gemeint ist der gesamte 3. Titel des Gesetzes – oder in den vom Bundesrat erlassenen Vollziehungsvorschriften, statuiert werden. 11.1 Einfache Verkehrsregelverletzung durch Behinderung beim Wiedereinbiegen nach Überholen Unter der Marginale «Rechtsfahren» bestimmt Art. 34 Abs. 3 SVG, dass der Führer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie z.B. zum Abbiegen, Überholen, Einspu-