11. Zum Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 90 Abs. 1 SVG setzt als objektiven Tatbestand die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel voraus, die im SVG selbst – gemeint ist der gesamte 3. Titel des Gesetzes – oder in den vom Bundesrat erlassenen Vollziehungsvorschriften, statuiert werden.