Auch wenn durch die plötzliche Erkenntnis der Gefahr kein grosser Schrecken vorlag, wurde der Privatkläger doch in Angst und Schrecken versetzt. Da der Beschuldigte ca. 10 cm grösser und knapp 20kg schwerer war als der Privatkläger, ist es objektiv nachvollziehbar, dass der Privatkläger die Aussage ernst nahm und deren Verwirklichung befürchtete. Der objektive Tatbestand ist folglich erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass seine Worte Angst und Schrecken auslösen können und er nahm mindestens in Kauf, dass der Privatkläger einen Schrecken erleidet und er eingeschüchtert wird. Der Eventualvorsatz ist demnach erfüllt.»