160): «Indem der Beschuldigte sagte, dass er dem Privatkläger „d‘Fresse poliere“, hat er mit einer Handgreiflichkeit gedroht. Der Tatbestand der schweren Drohung ist erfüllt, wenn der Privatkläger dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde. Durch die Aussage wurde es dem Privatkläger unwohl und er bekam es mit der Angst zu tun, worauf er einen Schritt zurücktrat. Auch wenn durch die plötzliche Erkenntnis der Gefahr kein grosser Schrecken vorlag, wurde der Privatkläger doch in Angst und Schrecken versetzt.