10. Zum Tatbestand der Drohung Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Vorinstanz fasste die Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestand richtig zusammen, sodass an dieser Stelle darauf verwiesen wird (pag. 159 f.). Weiter subsumierte die Vorinstanz den zu beurteilenden Vorfall wie folgt (pag. 160): «Indem der Beschuldigte sagte, dass er dem Privatkläger „d‘Fresse poliere“, hat er mit einer Handgreiflichkeit gedroht.