15 schwindigkeit derart abbremsen musste, dass auch der nachfolgende Privatkläger zum Abbremsen gezwungen wurde. Diese Betrachtung lässt offen, ob sich der Beschuldigte bei der Beurteilung des Abstandes täuschte oder ob der Abstand sich vom Entschluss zu überholen bis zum Wiedereinbiegen aus verschiedenen möglichen Gründen (Verlangsamen der Kolonne vorne oder Beschleunigen des LKWs des Privatklägers) verringert hatte. III. Rechtliche Würdigung