Weder gestützt auf die Aussagen des Privatklägers, noch auf jene des Beschuldigten können diesbezüglich klare Feststellungen getroffen werden. In dieser Situation und angesichts der Unzuverlässigkeit derartiger Angaben erscheint es richtig, in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Abstand vor dem Überholmanöver für hinreichend hielt, er dann den Privatkläger überholte und einbiegend seine Ge-