Es handelte sich dabei lediglich um eine mittelstarke Bremsung und es bestand zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Auffahrkollision. Weiter geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger, als dieser ihn an der geschlossenen Bahnschranke zur Rede stellte, mit den Worten «Wenn dä nid sofort wieder istigsch, polier i dir d Fresse vor au dene Lüt!» bedrohte. Offen bleibt, wie gross die genauen Abstände zwischen den Fahrzeugen zum Zeitpunkt des Wiedereinbiegens bzw. der Schikane-Bremsung waren. Weder gestützt auf die Aussagen des Privatklägers, noch auf jene des Beschuldigten können diesbezüglich klare Feststellungen getroffen werden.