Der Beschuldigte hingegen schildert kaum Gesprächsinhalte, sondern führte einfach aus, der Privatkläger habe herumgeschrien und sei wütend gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kammer als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte den Privatkläger beim Wiedereinbiegen behindert hat, so dass dieser abbremsen musste. Nach dem der Privatkläger hupte und lichthupte, führte der Beschuldigte eine weitere Bremsung aus, die einzig der Schikane des Privatklägers diente. Es handelte sich dabei lediglich um eine mittelstarke Bremsung und es bestand zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Auffahrkollision.