wollen, so abschwächen würde. Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung ist festzuhalten, dass auch hier die Schilderungen der beiden Beteiligten zum Geschehenen grundsätzlich identisch sind. Einzige Ausnahme ist der umstrittene Satz, mit welchem der Beschuldigte den Privatkläger bedroht haben soll. Die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers sind äusserst glaubhaft. So gibt er den gesamten Gesprächsinhalt zwischen ihm und dem Beschuldigten wieder. Zudem wirkt der Hinweis «vor au dene Lüt» äusserst originell und passt zur Situation. Der Beschuldigte hingegen schildert kaum Gesprächsinhalte, sondern führte einfach aus, der Privatkläger habe herumgeschrien und sei wütend gewesen.