Sie erklärt sich einerseits gerade durch das allfällige Nichtrealisieren der Behinderung durch den Beschuldigten, dem das Hupen des Privatklägers grundlos erscheinen mochte. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger einen solchen Vorfall erfinden sollte. Eine Falschbeschuldigung kann aufgrund der sehr sachlichen, relativierenden Darstellung des Privatklägers ausgeschlossen werden. Von Anfang an betonte dieser, dass er nur mittelstark bremsen musste, dass er genügend Zeit dafür hatte und dass zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Auffahrkollision bestand. Es ist unvorstellbar, dass der Privatkläger den Vorfall, würde er dem Beschuldigten etwas Erfundenes anhängen