Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte es nicht einmal bemerkte, dass der Privatkläger wegen ihm abbremsen musste; die Kolonne war gemäss seinen eigenen Aussagen deutlich langsamer unterwegs als er selber, weshalb er sich im Moment des Wiedereinbiegens wohl auf seinen Vordermann bzw. auf sein eigenes Abbremsen und nicht auf den Camion hinter sich konzentrierte. Bezüglich der Schikane-Bremsung stellt die Kammer vollumfänglich auf die Aussagen des Privatklägers ab. Sie erklärt sich einerseits gerade durch das allfällige Nichtrealisieren der Behinderung durch den Beschuldigten, dem das Hupen des Privatklägers grundlos erscheinen mochte.