Bezüglich der Behinderung des Privatklägers beim Wiedereinbiegen des Beschuldigten sind grundsätzlich die Aussagen beider Parteien nachvollziehbar. Insbesondere schildern beide Beteiligten, dass der Beschuldigte beim Wiedereinspuren deutlich abbremsen musste, um sein Tempo jenem der Kolonne anzupassen. So will der Beschuldigte mit 80-85 km/h überholt haben (pag. 10 Z. 24), um anschliessend nach dem Wiedereinbiegen auf das Kolonnentempo von ca. 60 km/h abzubremsen (pag. 113 Z. 39). Aufgrund der unbestrittenermassen erfolgten Reaktion des Privatklägers – hupen und lichthupen – ist die Kammer davon überzeugt, dass