9.5 Würdigung der einzelnen Vorwürfe und rechtserheblicher Sachverhalt Sowohl die Aussagen des Privatklägers als auch jene des Beschuldigten zum Rahmengeschehen vom 4. September 2015 sind als grundsätzlich glaubhaft zu bezeichnen. Hinsichtlich der strittigen drei Punkte (Behinderung beim Wiedereinbiegen, Schikane-Bremsung sowie Drohung) gelangt die Kammer jedoch zu der Überzeugung, dass es sich jeweils wie vom Privatkläger geschildert zugetragen hat. Bezüglich der Behinderung des Privatklägers beim Wiedereinbiegen des Beschuldigten sind grundsätzlich die Aussagen beider Parteien nachvollziehbar.