Beim Vorgefallenen handelte es sich um ein sehr schnelles und dynamisches Geschehen. So ist es gut möglich, dass der Privatkläger noch während des Überholmanövers des Beschuldigten – weil er genau sah, was kommen würde und deshalb bereits Platz machte – abbremste und anschliessend hupte. Was die beiden anderen strittigen Szenen betrifft (Schikane-Bremsen und Drohung) belässt es der Beschuldigte bei einer Bestreitung. 9.5 Würdigung der einzelnen Vorwürfe und rechtserheblicher Sachverhalt