Zum einen stellte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung richtig, dass er mit Rückspiegel eigentlich seinen Seitenspiegel gemeint habe (welche gemäss Art. 112 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41] technisch ebenfalls Rückspielgel sind). Zum anderen liegt zwischen den Aussagen des Privatklägers, er habe zuerst gebremst und dann gehupt und jenen des Beschuldigten, der Privatkläger habe bereits gehupt, als er noch am überholen gewesen sei, kein unlösbarer Widerspruch: Beim Vorgefallenen handelte es sich um ein sehr schnelles und dynamisches Geschehen.