Diese Möglichkeit – die sich übrigens häufig ergibt, wenn im Kolonnenverkehr wie hier überholt wird, weshalb das SVG in Art. 35 Abs. 2 eine Sondernorm für das Überholen im Kolonnenverkehr enthält - als «absoluten Blödsinn» zu bezeichnen, deutete auf Gegenangriff und damit auf ein Lügensignal hin. Nicht negativ ausgelegt werden können dem Beschuldigten seine Schilderungen betreffend Hupen und Lichthupen (anders die Vorinstanz auf pag. 153). Zum einen stellte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung richtig, dass er mit Rückspiegel eigentlich seinen Seitenspiegel gemeint habe (welche gemäss Art.