Offensichtlich ist, dass sich der Sicherheitsabstand durch das Einbiegen eines zusätzlichen Fahrzeuges vor den LKW des Privatklägers massiv verringert, so dass eine Bremsung nötig wird – und das ist eben eine Behinderung. Diese Möglichkeit – die sich übrigens häufig ergibt, wenn im Kolonnenverkehr wie hier überholt wird, weshalb das SVG in Art. 35 Abs. 2 eine Sondernorm für das Überholen im Kolonnenverkehr enthält - als «absoluten Blödsinn» zu bezeichnen, deutete auf Gegenangriff und damit auf ein Lügensignal hin.