Hier kommt nun dazu, dass der Beschuldigte einschränkend der Auffassung ist, der Privatkläger habe bei seinem Einbiegen dann nicht bremsen müssen, wenn er den Sicherheitsabstand eingehalten habe. Offensichtlich ist, dass sich der Sicherheitsabstand durch das Einbiegen eines zusätzlichen Fahrzeuges vor den LKW des Privatklägers massiv verringert, so dass eine Bremsung nötig wird – und das ist eben eine Behinderung.