13 ben, zumal er selber angibt, nach dem Wiedereinbiegen auf die langsamere Geschwindigkeit der Kolonne heruntergebremst zu haben. Damit räumt der Beschuldigte nämlich ein, dass er vor dem LKW durchaus bremste, womit die Möglichkeit einer Behinderung – insbesondre beim Überholen im Kolonnenverkehr – ohne weiteres gegeben ist. Hier kommt nun dazu, dass der Beschuldigte einschränkend der Auffassung ist, der Privatkläger habe bei seinem Einbiegen dann nicht bremsen müssen, wenn er den Sicherheitsabstand eingehalten habe.