nenverkehr, Lesen beim Bahnübergang etc.). Kein relevanter Widerspruch ist in den Aussagen des Beschuldigten zu den Distanzen und Geschwindigkeiten zu erblicken. Wie in diesem Zusammenhang bereits zu den Aussagen des Privatklägers ausgeführt wurde, liegen solche Abweichungen in der Natur der Sache und lassen keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Betreffend die angebliche Behinderung des Privatklägers beim Wiedereinbiegen fällt auf, dass der Beschuldigte es etwas übertrieben als «absoluten Blödsinn» bezeichnet, den Privatkläger beim Wiedereinbiegen zum Bremsen gezwungen zu ha-