214 Z. 255 ff.). Er sei nicht überrascht gewesen, als er nach dem Überholen beim Wiedereinbiegen auf die Geschwindigkeit der Kolonne habe runter bremsen müssen. Dies sei der normale Vorgang beim Überholen. Er wisse, dass der Camion dort nicht schnell fahren könne. Er habe also überholt und sei dann wieder ganz normal eingebogen. Er habe seine Geschwindigkeit vom Überholmanöver wieder an jene der Kolonne angepasst und dafür gebremst (pag. 215 Z. 267 ff.). Das äussere Rahmengeschehen wird vom Beschuldigten im Wesentlichen gleich beschrieben wie vom Privatkläger. Auch seine diesbezüglichen Aussagen enthalten zahlreiche Details (beispielsweise Lichtsignalanlage vor der Baustelle, Kolon-