214 Z. 233 ff.). Auf die Frage, wie es möglich sei, dass er den Privatkläger bzw. sein Lichthupen im Rückspiegel gesehen habe, wenn er mit ihm auf gleicher Höhe gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, dass man beim Einbiegen die Lichter im Rückspiegel sehe. Schon beim Überholen habe der Privatkläger gehupt. Als er dann wieder eingebogen sei, habe er im Rückspiegel gesehen, dass er lichtgehupt habe. Beim Verlesen ergänzte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, dass er natürlich den Aussenspiegel und nicht den (Innen-)Rückspiegel meine (pag. 214 Z. 255 ff.).