114 Z. 32 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen, wonach er nach dem Wiedereinbiegen nach dem Überholmanöver auf ca. 60 km/h abgebremst habe und ob der Privatkläger deswegen auch habe bremsen müssen, führte der Beschuldigte aus, er habe keine Ahnung. Wenn der Privatkläger den Sicherheitsabstand eingehalten habe, dann nicht (pag. 115 Z. 33 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Ausführungen. Er präzisierte auf einem Kartenausdruck den Ort des Überholmanövers und gab an, dort, wo er angefangen habe zu überholen, überblicke man die weitere Strecke auf rund 200 m (pag. 214 Z. 233 ff.).