12 sen. Die angebliche Behinderung des Privatklägers sei dessen Erfindung (pag. 113 Z. 45). Er habe auch kein zweites Bremsmanöver gemacht, die S-Kurve und so sei alles relativ kurz (pag. 114 Z. 16). Beim geschlossenen Bahnübergang habe er in seinen Golfregeln gelesen, als er im Rückspiegel eine Person gesehen habe, da habe er den Privatkläger noch nicht erkannt. Dieser habe dann an die Scheibe geklopft und ihn angeschrien, er sei viel zu schnell gefahren und irgendetwas. Er (der Beschuldigte) habe dann die Scheibe heruntergelassen und ihm gesagt, dass er 80 km/h gefahren sei.