112 Z. 13 ff.). Der Abstand zum LKW beim Wiedereinbiegen habe sicher 40 bis 50 m betragen. Die Lücke zwischen ihm und dem vor ihm fahrenden Fahrzeug sei am Anfang vom Wiedereinbiegen vielleicht 60 m gewesen, dann nach dem Einbiegen noch ca. 30 m. Er habe dann auf die Geschwindigkeit runter gebremst, in welcher die Kolonne gefahren sei. Es seien nie 80 km/h gewesen (pag. 113 Z. 23 ff.). Auf Frage bestätigte der Beschuldigte, er habe abbremsen und seine Geschwindigkeit an jene der Kolonne anpassen müssen. Schätzungsweise seien dies ca. 60 km/h gewe-