11 cke immer noch frei gewesen sei, habe er nochmals überholt. Er habe die Fahrzeuge mit zirka 80 bis 85 km/h überholt. Auf Vorhalt, er habe den Privatkläger beim Wiedereinbiegen behindert, führte der Beschuldigte aus, dies sei absoluter Blödsinn (pag. 10 Z. 33 ff.). Der Abstand vom LKW-Fahrer zu den anderen Fahrzeugen sei gross genug gewesen, denn dieser habe aus der Kurve hinaus nicht beschleunigen können. Schon während des Überholmanövers habe der Privatkläger akustisch und mittels Licht gehupt. Er wisse nicht, wie er ihn bei seinem Manöver hätte behindern sollen.