Die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen, insbesondere der bereits bei der Polizei genannten Gründe für die Anzeigeerstattung, beeinträchtigt dies jedoch nicht. Im Rahmen der oberinstanzlichen Befragung erklärt sich der Privatkläger dann dahingehend, dass die Linie zum Teil gezogen und zum Teil offen ist. Er stellt gleichzeitig klar, dass es ihm aber nicht um dieses allfällige Überfahren gegangen sei. Eine Aggravationstendenz lässt sich mithin nicht wirklich ausmachen. Die Kammer kommt deshalb im Ergebnis wie bereits die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers glaubhaft erscheinen.