Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nannte der Privatkläger das Überfahren von ausgezogenen Linien dann als einer der Gründe, weshalb er eine Anzeige bei der Polizei deponiert hat. Diese Angabe bildet zwar einen Widerspruch zu seiner Erstaussage und die Kammer geht davon aus, dass das Überfahren der Sicherheitslinie kein Grund für die Anzeigeerstattung war. Die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen, insbesondere der bereits bei der Polizei genannten Gründe für die Anzeigeerstattung, beeinträchtigt dies jedoch nicht.