211 Z. 98 ff.) weist daher nicht auf eine unglaubhafte Aussage hin. Die unterschiedlichen Angaben des Privatklägers betreffend die Sicherheitslinie, anhand welcher die Verteidigung eine Aggravationstendenz ausmacht, sind etwas zu relativieren. So gab dieser in seiner ersten Befragung an, soviel er wisse, sei dort keine Sicherheitslinie gewesen. Er fügte dann sogleich an, dass er sich aber nicht sicher sei. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nannte der Privatkläger das Überfahren von ausgezogenen Linien dann als einer der Gründe, weshalb er eine Anzeige bei der Polizei deponiert hat.