Die vorhandene Abweichung in den Angaben lässt die Aussagen des Privatklägers aber auch nicht als unglaubhaft erscheinen; so liegt es in der Natur der Sache, dass Geschwindigkeiten und Distanzangaben äusserst schwierig zu schätzen sind. Die Abweichung der vom Privatkläger geschätzten Distanz zum voranfahrenden Fahrzeug vor dem Überholmanöver des Beschuldigten von einmal 20-30 m (pag. 206 Z. 28 ff.) und einmal 30-40 m (pag. 211 Z. 98 ff.) weist daher nicht auf eine unglaubhafte Aussage hin.