Immerhin fallen die Schilderungen beim Kerngeschehen im Vergleich mit den Aussagen zum Rahmengeschehen gerade nicht durch Kargheit auf. Der Verteidigung ist zuzustimmen, soweit sie geltend macht, es liege in den Aussagen des Privatklägers bezüglich der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit sowie den Abständen zwischen den beiden Fahrzeugen keine besondere Konstanz vor. Entsprechend kann dies – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht als Glaubhaftigkeitskriterium bezeichnet werden. Die vorhandene Abweichung in den Angaben lässt die Aussagen des Privatklägers aber auch nicht als unglaubhaft erscheinen;