10 - der Privatkläger den Beschuldigten mit seinen differenzierten Äusserungen, insbesondere diejenigen der (buchstäblich!) ersten Stunde, nicht unnötig belastet hat; - ihre Entstehungsgeschichte sowie ihre weitere Entwicklung keine Hinweise auf Suggestion oder Irrtum ergeben. Für die Untersuchung der Strukturgleichheit liegen zu wenig Aussagen vor. Immerhin fallen die Schilderungen beim Kerngeschehen im Vergleich mit den Aussagen zum Rahmengeschehen gerade nicht durch Kargheit auf.