211 Z. 107 ff.). Zusammenfassend ist zu den Aussagen des Privatklägers festzuhalten, dass - sie logisch-konsistent sind und keine unauflöslichen Widersprüche aufweisen; - sich daraus keinerlei Motiv für eine Falschbeschuldigung ergibt. Insbesondere ein pekuniäres Motiv ist nicht vorhanden, im Gegenteil: der Privatkläger verlor noch viel Zeit mit der Meldung bei der Polizei. Weiter gibt keinen Hinweis auf eine messianische Verfolgung von Strassenverkehrssündern beim Privatkläger;