211 Z. 98 ff.). Auf Vorhalt des Widerspruchs in seinen Aussagen betreffend das Vorhandensein einer Sicherheitslinie und auf die Frage, ob er diese Aussagen erklären könne, führte der Privatkläger aus, das könne er nicht mehr sagen. Er fahre mindestens einmal in der Woche dort durch. Es sei zum Teil eine gezogene Linie, dann sei sie wieder offen. Es gehe ihm aber nicht um das. Er habe glaublich auch gesagt, dass es für ihn in diesem Fall nicht relevant sei (pag. 211 Z. 107 ff.).