Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 16. Juni 2017 wurde der Privatkläger erneut befragt (pag. 209 ff.). Dabei bestätigte er wiederum die bereits gemachten Aussagen (pag. 209 Z. 39 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach es vor dem Lastwagen eine Lücke von 60 bis 80 m gegeben habe, führte der Privatkläger aus, dies glaube er nicht. Und wenn, dann sei der Beschuldigte massiv zu schnell gekommen, dass er ihn noch habe runter bremsen müssen. So mit 120/130 km/h. Der Beschuldigte habe ja mal gesagt, er habe das Pedal voll durchgedrückt. Er bleibe bei seinen Aussagen von 30-40 m (pag. 211 Z. 98 ff.).