Auch in dieser Befragung belastete der Privatkläger den Beschuldigten nicht übermässig. So habe er an, dass sein Lastwagen im Leerzustand zwar extrem schnell beschleunigen könne, dass dies aber nicht heisse, dass der Beschuldigte beim Überholmanöver zu wenig Zeit zum Beschleunigen gehabt habe (pag. 107 Z. 37 ff.). Auf die Frage, um wieviel er nach der Schikane-Bremsung habe herunterbremsen müssen, führte der Privatkläger aus, um ca. 10 km/h, weil es ja genug Platz gehabt habe. Detailliert beschrieb der Privatkläger dann nochmals, wie er den Beschuldigten angesprochen habe. Dieser sei «irgendetwas am lesen» gewesen und habe dann zu ihm hochgeschaut (pag. 108 Z. 41 f.).