9 Auch diese Schilderungen sind insgesamt logisch-konsistent; insbesondere macht Sinn, dass der Privatkläger die Hupe und Lichthupe erst als Reaktion auf das Verhalten des Beschuldigten betätigte bzw. als er feststellte, dass er wegen des zu knapp gewordenen eigenen Abstands zum Beschuldigten stark abbremsen musste. Dies deutet darauf hin, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt vor den Privatkläger fuhr oder zumindest bereits sein geplantes Wiedereinspuren anzeigte. Auch in dieser Befragung belastete der Privatkläger den Beschuldigten nicht übermässig.