Der Beschuldigte sei viel zu schnell gewesen und habe auf die anderen aufgeschlossen. Er (der Privatkläger) habe dann abbremsen müssen und habe ihm ein Lichthupen gegeben, worauf der Beschuldigte wieder auf die Bremse gestanden sei. Später präzisiert der Privatkläger, als der Beschuldigte vor ihm gewesen sei, habe er sowohl akustisch wie auch mittels Licht gehupt (pag. 108 Z. 1 f.).