Der Beschuldigte sei direkt hinter ihm gefahren. Der Abstand zwischen ihm und dem vor ihm fahrenden Auto habe, unmittelbar bevor der Beschuldigte mit seinem Überholmanöver begonnen habe, ca. 20 bis 30 m betragen (pag. 106 Z. 28 ff.). Auf Frage, wie schnell der Beschuldigte während des Überholmanövers gefahren sei, gab der Privatkläger an, er würde sagen zwischen 80 und 100 km/h. Er selber sei zwischen 70 und 80 km/h gefahren nach der Rechtskurve, während des Überholmanövers (pag. 106 Z. 41 ff.). Der Beschuldigte sei viel zu schnell gewesen und habe auf die anderen aufgeschlossen.