Auf die Möglichkeit, den Beschuldigten weiter zu belasten, ging der Privatkläger zudem nicht ein. Er erklärte, nicht sagen zu können, ob der Beschuldigte nach dem Bahnübergang weiterhin so schnell und massiv überholt habe, da er mit seinem LKW langsamer gefahren sei als die vor ihm fahrenden Fahrzeuge (pag. 6 Z. 41 ff.). Auch glaubte er nicht, dass es beim Überholort eine Sicherheitslinie gebe, war sich bei diesem Umstand jedoch nicht sicher (pag. 6 Z. 49). Auch diese differenzierten Aussagen sprechen gegen eine erfundene Belastung des Beschuldigten. Der Ablauf der geschilderten Ereignisse erscheint zudem logisch-konsistent: