auch damit «schont» er den Beschuldigten, indem er dessen Handlungsweise nicht als unnötig schlimm darstellt. Dies lässt die Aussagen des Privatklägers – entgegen der Auffassung der Verteidigung – als glaubhaft erscheinen; wer einen andern fälschlicherweise beschuldigen will, lässt keine Gelegenheit aus, dessen Verhalten so drastisch wie möglich zu schildern. Auf die Möglichkeit, den Beschuldigten weiter zu belasten, ging der Privatkläger zudem nicht ein.