Weiter ist bestritten, ob der Beschuldigte anschliessend nach akustischer Hupe und Lichthupe durch den Privatkläger ohne sachlichen Grund brüsk mittelstark bremste, womit der Privatkläger ein zweites Mal zum Abbremsen gezwungen wurde. Ebenfalls bestritten ist, ob der Beschuldigte dem Privatkläger, nachdem dieser ihn am offenen Fahrzeugfenster zur Rede gestellt hatte, sagte: «Wenn dä nid sofort wieder istigsch, polier i dir d’Fresse vor au dene Lüt!».