Die beiden fuhren nach dem Überholmanöver in einem Konvoi von mehreren Fahrzeugen, bis sie durch die geschlossene Kolonne des Bahnübergangs bei Weissenbach zum Anhalten gezwungen wurden. Bestritten ist demgegenüber, ob der Beschuldigte nach dem Überholen derart knapp vor dem Privatkläger in die fahrende Kolonne wiedereinbog, dass dieser dadurch behindert wurde und stark bremsen musste. Weiter ist bestritten, ob der Beschuldigte anschliessend nach akustischer Hupe und Lichthupe durch den Privatkläger ohne sachlichen Grund brüsk mittelstark bremste, womit der Privatkläger ein zweites Mal zum Abbremsen gezwungen wurde.